
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Dieser Bereich umfasst insbesondere die Beratungen bei staatlichen Maßnahmen zur
– Gefahrenabwehr
– Wirtschaftslenkung.
Das können im Einzelnen sein:
- Fragestellungen zur „Zuverlässigkeit“ im Gewerbe- und Umweltrecht
- Genehmigungsvoraussetzungen und Erlaubnisse, z.B. im Bereich von Anlagen nach dem Bundes Immissionsschutz Gesetz, Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV, Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten – ElektroG
- Beratung zu Betreiberpflichten bei Entsorgungsfachbetrieben
Unsere Dienstleistungen können gegebenenfalls durch interdisziplinäre Kooperationspartner z.B. aus technischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereichen unterstützt werden.
Wir betreuen Sie bei Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Ihr Unternehmen und unterstützen Sie bei Anhörungsverfahren durch die öffentliche Verwaltung.
Unsere Beratungsschwerpunkte im Bereich Wirtschaftsverwaltungsrecht
Das neue GKV-Versichertenentlastungsgesetz ist verabschiedet – was bedeutet das Kindertagespflegepersonen?
Neues Gesetz für „Kleinselbstständige“
Zukünftig gilt eine neue Voraussetzung für die Beiträge bei der Krankenkasse für Selbstständige. Bisher konnte für selbständig Tätige der monatliche Beitrag für die Krankversicherung eine hohe Belastung sein. Dieses besonders für Kleiselbstständige mit einem geringen Gewinn.
Die gesetzliche Grundlage dazu ist das Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG). Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Das GKV-VEG ist ein so genanntes Artikelgesetz. Es ändert in verschiedenen Bereichen die Sozialgesetzgebung.
Versicherungsentlastungsgesetz betrifft auch Kindertagespflege
Zukünftig greift auch für Kindertagespflegepersonen dieses Versichertenentlastungsgesetz. Für Kindertagespflegepersonen galt bisher eine Sonderregel für den Beitrag bei der Krankenversicherung. Diese Regel war aber befristet und ist jetzt beendet. Voraussetzung ist, dass die Kindertagespflegeperson selbstständig tätig arbeitet.
Kindertagespflege ein Förderungsangebot
Kindertagespflege ist ein Förderungsangebot des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, bei dem von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten bis zu fünf Tageskinder betreut werden (§ 22 SGB VIII). Zum Teil findet die Tätigkeit auch in anderen geeigneten Räumen statt. Hier liegt die Entscheidungshoheit für die Ausgestaltung bei den einzelnen Bundesländern – diese haben in der Umsetzung sehr unterschiedliche Voraussetzungen gewählt.
Die Kindertagespflegepersonen, die in ihrem eigenen Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen, wie z. B. Ladengeschäften, Flächen von Sportvereinen oder Räume bei kirchlichen Trägern arbeiten, sind zumeist selbstständig tätig. Diese Bewertung gilt in allen Bundesländern.
Daraus ergibt sich die Folge, dass die Kindertagespflegeperson sich selbst um alle sozialversicherungsrechtlichen Belange kümmert. Denn mit dieser freiberuflich selbständigen Tätigkeit ist auch verbunden, dass eine Absicherung für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherungen gewählt werden muss.
Dabei stehen verschiedene Varianten zur Verfügung. Die Kindertagespflegepersonen können entweder beim Ehepartner familien- oder als Selbstständige freiwillig gesetzlich versichert sein. In einigen Fällen ist eine private Krankenversicherung abzuschließen, denn hauptberuflich Selbstständige sind nicht zwangsläufig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Sie haben die Wahl zwischen einer privaten Krankenversicherung oder dem Beitritt bei einer freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung.
Für eine Familienversicherung gelten jedoch Einkommensgrenzen, die derzeit bei 435,00 Euro monatlich Gewinn (Stand 2018) liegt. Tagespflegepersonen, die ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 435,00 Euro im Monat erzielen, müssen sich freiwillig versichern, eine Familienversicherung ist dann nicht mehr möglich.
Ausbau des Förderungsangebotes
Um eine ausreichend qualifizierte Versorgung mit Plätzen in Kindertagespflege zu erreichen, ist die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden, die neben der laufenden Geldleistung für die Betreuung auch eine Absicherung im Bereich der Kranken-, Pflegeversicherung der tätigen Personen bietet.
Mit dem im Dezember 2008 in kraftgetretenen Kinderförderungsgesetz (KiföG) wurden verschiedene Bereiche aufgegriffen, die ein bedarfsgerechtes und qualitativ hochwertigen Angebot der Betreuung für Kinder unter drei Jahren vorsahen. Das KiföG war ebenfalls ein Artikelgesetz, welches in verschiedenen Bereichen der Sozialgesetzbücher Änderungen vorsah. Unter anderem wurde dabei auch Sonderregelungen für die Krankenversicherung und -beiträge für Kindertagespflegepersonen gesetzlich verankert. Diese wurden zunächst bis 2013 befristet und schlussendlich bis Ende 2018 verlängert.
Nicht hauptberuflich selbstständig tätig
Im § 10 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) wurde damit bisher festgelegt, dass keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit anzunehmen war, wenn die Kindertagespflegeperson maximal fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreute.
Dieses war in der Regel gegeben. Kindertagespflege ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, wenn sie bezahlt, nicht im Haushalt der Eltern, über 15 Stunden und über drei Monaten ausgeführt wird. Durch den zuständige Jugendhilfeträger muss eine Erlaubnis für die Tätigkeit ausgestellt werden. Diese personengebundene Erlaubnis nach § 43 SGB VIII wird nur bei einer Eignung der Kindertagespflegeperson erteilt. Die Erlaubnis befugt dann zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
Bei fünf gleichzeitig betreuten Kindern, wurde als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitrag der Krankenkassen 1.015,00 Euro Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt und nicht wie bei anderen selbständigen Tätigen bei 2.283,50 Euro.
Folge daraus war eine Beitragsprivilegierung für eine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung, gegenüber anderen selbstständig Tätigen. Mit dem Ergebnis, ein geringerer monatlicher Beitrag. Diese Sonderstellung endete im Jahr 2018, wird aber mit dem neue Versichertenentlastungsgesetz zur Regel.
Versichertenentlastungsgesetzes
Zukünftig gilt eine neue Begründung aus den gesetzliche Voraussetzung. Eines der Hauptziele des Versichertenentlastungsgesetzes ist, die Arbeitnehmer bei ihren Beiträgen zu den Sozialversicherungen zu entlasten. Zukünftig werden die Arbeitgeber auch an den Zusatzbeiträgen beteiligt. Diese Beiträge von ca. 1 % mussten bisher von den Arbeitnehmern allein getragen werden.
Allerdings betrifft dieses nur angestellt tätige Versicherte. In Einzelfällen kann sich eine Kindertagespflegeperson auch in einem Anstellungsverhältnis befinden, dieses betrifft aber eine kleinere Gruppe der in der Kindertagespflege tätigen Personen. Diese arbeiten zumeist im Haushalt der Eltern des Tageskindes.
Bei den Kindertagespflegepersonen die von der Beendigung des privilegierten Beitrages bis zum 31.12.2018 betroffen sind, handelt es sich aber um selbstständig tätige.
Mit dem neuen Gesetz wird für alle freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen der Mindestbeitrag halbiert. Es wird damit keine Unterscheidung mehr getroffen, ob jemand als Kindertagespflegeperson arbeitet oder eine andere selbstständige Tätigkeit ausübt.
Mit der Halbierung wird verändert, das Selbstständige, die unterhalb der bisher hohen Mindestbemessungsgrenze verdient haben, nun die geringe Bemessungsgrenze von 1.038,33 Euro (ab 1.1.2019) Arbeitseinkommen als Berechnungsgrundlage für ihren Krankenkassenbeitrag nutzen. Der nun neu zu Grunde gelegte Betrag von 1.038,33 Euro Arbeitseinkommen wird von mehr Selbstständigen – ebenfalls in der Kindertagespflege – auch tatsächlich erreicht.
Außerdem werden selbstständige anders belastet, als Angestellte, die sie ihre Beiträge nicht mit einem Arbeitgeber teilen können, sondern komplett selbst zahlen (bisher bis 2018: 14,6% + Zusatzbeitrag).
Durch die Absenkung der Bemessungsgrundlage verringert damit die monatliche Belastung für selbstständig tätig mit einem geringerem Arbeitseinkommen.
Gleich bleibt, wer über dem Mindestbemessungsbetrag von 1.038,33 Euro Einkünfte erzielt muss den Krankenkassenbeitrag auf diesen Betrag berechnen.
Rechenbeispiel
Als Grundlage zur Bemessung des Mindestbeitrags wird ab 2019 auf den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße halbiert.
Die Bezugsgröße auf Grund, der die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wird, kann jährlich neu angepasst werden. Der derzeitige Stand wäre wie folgt zu berechnen.
Als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wurde bisher ein Betrag von 2 283,75 Euro berechnet:
2.283,75 € x 14,6 % (Beitrag zur Krankenversicherung) = 333,34 € monatlicher Beitrag
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wohl mit 1.038,33 €:
1.038,33 € x 14,6 % (mit Beitrag Krankengeld) = 151,60 €
In den 14,6 % des Beitrages zur Krankenversicherung wäre auch das Krankengeld enthalten, andernfalls wäre die Berechnungsgrundlage 14 %.
1.038,33 € x 14,0 % (ohne Beitrag Krankengeld) = 145,37 €
Zusätzlich wird dann noch der Beitrag zur Pflegeversicherung berechnet.
Neue Regelung bietet Krankengeld
Es gibt noch weitere Veränderungen. Durch die bisher geltende Sonderregelung wurde Kindertagespflege als nebenberufliche selbstständige Tätigkeit – unabhängig von den tatsächlich in der Woche geleisteten Arbeitsstunden – eingestuft. Als Folge daraus ergab sich, dass kein Anspruch auf Krankengeld gegeben war, es fehlte an der hauptberuflich ausgeübte Selbstständigkeit. Mit dem neuen Gesetz ändert sich dieses zugunsten der Kindertagespflegepersonen, sie sind hauptberuflich tätig und können damit Krankengeld beantragen.
Der Anspruch auf eine Absicherung mit gesetzlichem Krankengeld ist eine Wahloption. Der Versicherte kann dieses freiwillig beantragen. Krankengeld sichert bei Arbeitsunfähigkeit ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit ab. Es kann auch eine kürzere Zeit ab wann eine Zahlung erfolgen soll vereinbart werden.
Mit der Option für Krankengeld wird Kindertagespflege nun anderen Selbstständigen gleichgestellt.
Mögliche Folgen für die Familienversicherung
Neben der Einkommensgrenze darf bei einer Familienversicherung die Tätigkeit nicht hauptberuflich im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben werden. Die Krankenversicherungen gehen in der Regel bei einer Tätigkeit von über 18 Stunden in der Woche von einer Hauptberuflichkeit aus, ob dieses auch wieder auf Kindertagespflege angewendet wird ist derzeit noch offen.
Bei einer angestellten Tätigkeit liegt die Einkommengrneze bei 450,00 Euro im Monat, betrifft also die Tätigkeit mit einem so genannten Mini-Job.
Regeln auch für andere soziale Berufsgruppen
Da sich das Versichertenentlastungsgesetzes gerade nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe bezieht, sondern auf den Status als Selbstständiger abstellt, greift es auch für andere Berufsgruppe. Das neue Gesetz kann damit auch von Nutzen sein für andere selbstständige Tätigkeiten in sozialen Berufen wie selbstständige Lehrer/innen, Erzieher/innen oder im Coaching Bereichen.
Fazit
Mit dem Versichertenentlastungsgesetz ergibt sich eine deutliche Entlastung im monatlichen Krankenkassenbeitrag, wenn geringe Einkünfte erzielt werden. Für die Kindertagespflege ergibt sich Rechtssicherheit, weil diese Berechnung nicht mehr befristet ist. Außerdem besteht ein Anspruch ein Krankengeld.
Isgard Rhein