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Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft

Kreatives Arbeiten ist von einem fortlaufenden Prozess begleitet, mit dem Ziel bis zur Eröffnung der Veranstaltung, Premiere oder Show einen Abschluss zu haben. Damit in dieser Phase rechtliche Fragen nicht außen vor bleiben, begleiten wir zu den allen Aspekten dieses Bereiches für alle Beteiligten. Ob Künstlervertrag, Haftungsfragen für technisch eingesetztes Personal oder die Kooperationen verschiedener künstlerischer Sparten, wir erstellen individuelle praxisnahe Lösungen.

Abgrenzung zwischen angestellter und selbstständiger Tätigkeit im Kultur- und Veranstaltungsbereich

Ein kreatives Team setzt sich im arbeitsrechtlichen Status oft aus den verschiedensten Beteiligten zusammen. Für eine Darstellung der vertraglichen Voraussetzung ist eine arbeitsrechtliche Abgrenzung erforderlich. Daraus ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen.

Gerade die Bereiche von freien Mitarbeitern beinhalten, das Risiko einer Scheinselbstständigkeit und Folgen zum Mindestlohn. Daher ist eine Abgrenzung umso wichtiger.

Insgesamt muss bei der Unterscheidung, welche arbeitsrechtliche Sachlage gegeben ist, immer auf den Einzelfall abgestellt werden. Dabei werden verschiedene allgemeine, also nicht nur für den Kultur- und Veranstaltungsbereich festgelegte Kriterien zur Abgrenzung berücksichtigt, wir unterstützen Sie bei der Abgrenzung.

Unsere Beratungsschwerpunkte im Bereich
Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft

Künstler- und Gastspielverträge

Künstlerverträge

Welcher Regelungen müssen im vertragliche Verhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Künstler getroffen werden?

Rechtlich festgeschrieben gibt es keinen Begriff für dieses vertragliche Verhältnis, vielmehr wird eine Vielzahl von Bezeichnungen gewählt:

  • Veranstaltervertrag
  • Engagementvertrag
  • Aufführungsvertrag
  • Konzertvertrag
  • Künstlervertrag

Entscheidend ist der vertragliche Inhalt dieser Regelungen. Der Künstler wird für eine besondere künstlerische Leistung unter Vertag genommen und erhält eine Vergütung dafür. Der Veranstalter muss die Leistung zur Aufführung bringen, benötigt dazu also die entsprechenden Rechte zur Nutzung und Verwertung.

Da es keine eigene gesetzliche Grundlage für diesen Vertrag gibt, richten sich die Voraussetzungen nach den allgemeinen Voraussetzungen des BGB. Neben den besonderen branchenspezifischen Gegebenheiten müssen hier sauber Abgrenzungen zwischen werkvertragsrechlichen- und dienstvertragsrechlichen Fragestellungen sortiert werden.

Gastspielverträge

Was muss geregelt werden, wenn eine inhaltliche Übergabe von ganzen Konzerten, Aufführungen oder Veranstaltungen umfasst werden soll?

Der Begriff „Gastspielvertrag“ zeigt aber noch nicht auf, was tatsächlich vereinbart wird. Ziel ist bei diesem Vertrag, ein Gesamtpaket einer künstlerischen Leistung zu erhalten.

Der Begriff Gastspieldirektion wird zwar auch in gesetzlichen Zusammenhängen der KSV (Künstlersozialversicherung) und dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten verwendet, wo in § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG auch Gastspieldirektionen als abgabepflichtige Unternehmen benannt werden, wenn deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Ziel der KSK ist jedoch die Zuordnung eines Unternehmens zur Zahlungsverpflichtung an sich, nicht die vertragliche Ausgestaltung.

Ziel dieses Vertrages ist nicht die Vermittlung eines Künstlers oder einer Aufführung, sondern der Verkauf einer Darbietung oder die Zurverfügungstellung eins bestimmten Künstlers.

Im Einzelfall birgt dieses eine Vielzahl von Fragestellungen, da Regelungen getroffen werden müssen, was genau zwischen den Parteien geschuldet wird, in welcher Form, mit wem und mit welcher inhaltlichen Gestaltung eine Veranstaltung erfolgen soll. Es werden aber auch Urheberrechte zur Nutzung von Werken vereinbart oder Bildrechte eines Künstlers übertragen werden müssen.

Im Schwerpunkt wird eine vertragliche Regelung in Form eines Werkvertrages nach § 631 BGB abgeschlossen werden. Weitere Rechtsgebiete treten hinzu. Allerdings muss der Gastspielgeber verantworten, dass die vereinbarte Leistung, z. B. die Aufführung eines Musicals, auch umgesetzt wird. Anders als bei einer Vermittlung einer künstlerischen Leistung trägt er das Haftungsrisiko.

Diese Haftung erstreckt sich auch auf die in die im Vertrag vereinbarte künstlerische Leistung. Der Künstler wird als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB bewertet.

Kooperationsvereinbarungen

Nutzungs- und Verwertungsverträge

Nutzungs- und Verwertungsrechte

In der Kultur- und Veranstaltungsbrache finden sich vielfältige Gelegenheiten, bei denen Leistungsschutz- und/oder Urheberrechte genutzt werden. Bei einer kulturellen Veranstaltung können Rechte für die Darstellung eines Bühnenwerkes, die Wiedergabe von Musikstücken, Bühnenbilder und Bildmaterial eingesetzt werden. Alle Bereiche haben Anknüpfungspunkte an diesen rechtlichen Bereich. Daneben bietet auch die Nutzung des Internets als Informationsfläche und der Möglichkeit des Austausches über die sozialen Netzwerke viele Fragestellungen.

Auch dieser Rechtsbereich ist dadurch gekennzeichnet, dass es nicht eine gesetzliche Reglung allein gibt, sondern die gesetzlichen Grundlagen aus verschiedenen Voraussetzungen zusammengesetzt sind und berücksichtigt werden müssen:

  • Aufführungsrechte

Sprachwerke;

Werke der Musik;

pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

  • Nutzung von Bildmaterial

Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Kunst- und Urhebergesetz

  • Verwertungsgesellschaften, Aufgaben der Rechtewahrnehmung

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e.V. – GEMA

Wahrnehmungsvertrag

  • Verwertungsgesellschaft WORT e.V. – VG Wort
  • Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH – GVL
  • Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH – GÜFA
  • Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH – VFF

Vereinbarungen zu Royaltys

Veranstaltungssicherheit

KSK

Künstlersozialversicherung

Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von künstlerischen Berufen gibt es im System der staatlichen Sozialversicherungsleistungen besondere Absicherungen.

Grundsätzlich wird auch bei den Sozialversicherungsträgern unterschieden zwischen einer angestellten Tätigkeit und einer selbstständigen Tätigkeit. Für bestimmte Berufsgruppen sind aber gesetzliche Pflichtversicherungen aufgenommen worden, vgl. § 2 Nr. 5 SGB VI. Abweichend von der freien Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf eine Absicherung, wird hier eine gesetzliche Pflicht zur Versicherung verankert.

Die grundsätzliche Besonderheit ergibt sich, weil die selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen werden. Anders als bei anderen Berufsgruppen gibt es die Eigenheit, dass Künstler und Publizisten die Hälfte ihrer Beiträge selbst entrichten und damit annähernd so gestellt werden, wie ein angestellt Tätiger, also Arbeitnehmer.

Die weiteren Beitragsanteile werden durch einen Zuschuss des Bundes und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Versicherungspflichtiger Personenkreis

Nach § 1 KSVG werden unter den Versicherungsschutz selbstständige Künstler und Publizisten gefasst, die ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.

Sie dürften zudem im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (so genannter Mini-Job).

Typischerweise fallen unter den pflichtigen Personenkreis Autoren, Bühnenbildner, Choreografen, Designer, Dirigenten, Filmemacher, Grafiker, Journalisten, Kameraleute, Komponisten, Maler, Musiker, Lektoren, Regisseure, Schauspieler und Tänzer.

Die Festlegung, ob eine künstlerische Tätigkeit von den genannten Berufsgruppen ausgeführt wird, erfolgt nicht als Qualitätsbeurteilung des KSVG. Entscheidend ist nur, ob eine Versicherungspflicht besteht.

Zusätzlich zu der Verpflichtung zur Zahlung, trifft eine Abgabepflicht auch viele Unternehmen, die gar nicht aus dem Künstlerischen-/Veranstaltungsbereichen kommen müssen.

Zur Deckung der aus öffentlicher Hand gezahlten Beiträge sind Unternehmen, die bestimmte Leistungen verwerten, zu einer Abgabe verpflichtet. Dabei werden aufgrund der Voraussetzungen des § 24 KSVG verschiedene Gruppen der Verwertung unterschieden:

  1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
  2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
  3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
  4. Rundfunk, Fernsehen,
  5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
  6. Galerien, Kunsthandel,
  7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
  8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
  9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

Daneben werden auch Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, dazu verpflichtet, Abgaben zu zahlen.

Gerne klären wir für Sie welche Voraussetzungen Sie als Tätige oder Verwender leisten müssen.

Ausländersteuer

Ihre Anprechtpartner für Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft

  • Isgard Rhein

    Isgard Rhein

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    Rechtsanwältin
    +49 (0) 40 / 41 42 55 - 110
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