Die Kanzlei bietet mit Ihren Kooperationspartnern Full-Service-Beratung im deutsch-italienischen Recht. Dazu gehört auch eine Steuerberatung, Revision und Lohnbuchhaltung über Kooperationspartner bis zu einer Personalanzahl in vierstelliger Höhe.
Unsere Mandanten haben zwischen 1 und 3000 Arbeitnehmer.
Payroll in Italien
Ihre Anprechtpartner Payroll – Lohnbuchhaltung
German Italian Legal Network I
Offriamo consulenza per imprese italiane che operano in Germania, per soddisfare tutte le esigenze che riguardano il diritto commerciale tedesco, l’ingresso sul mercato tedesco, la responsabilità dei prodotti difettosi, la riduzione della responsabilità privata degli amministratori delegati, l’ottimizzazione delle strutture di comando operative (formazione Board), tenendo conto delle prescrizioni di compliance in Germania.
Nell’accompagnamento delle imprese italiane nel mercato in Germania, poniamo un particolare accento su una consulenza strategica a lungo termine, sull’accompagnamento dei dirigenti oltre che sulla consulenza operativa quotidiana, offrendo anche attività di immediata troubleshooting.
Kontakt German Italian Legal Network:
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Tel.: +49 40 / 41 42 55 – 112
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Al fine di consultare i nostri clienti anche in altri Settori non strettamente giuridici, cooperiamo per la consulenza commerciale con l’ItalienZentrum Wirtschaft + Beratung GmbH.
German Italian Legal Network – le nostre competenze
Noi rappresentiamo imprese tedesche e italiane nel settore commerciale, dei servizi, marittimo, medicinale, metallico, chimico con dipendenti da 1 a 3000 e totali di bilancio fino a 1,3 Mrd. di Euro.
Noi offriamo ai nostri clienti ciò che per loro è naturale in ambito italiano, ma raramente ricevono nel contesto internazionale italo-tedesco:
- discussioni sulla materia in lingua italiana,
- nessuna lingua ponte, nessuna perdita di contenuti a causa di traduzioni,
- nessuna perdita di contenuto per l’intervento di studi legali intermediari in Germania,
- cultura giuridica comune come base,
- elaborazione diretta del diritto tedesco da parte dell’avvocato competente e scambio in lingua italiana,
- Cura a 360°: consulenza giuridica, consulenza strategica, valutazione dei rischi, analisi sull’insediamento dell’impresa, Staff-Coaching, integrazione tra imprese, consulenza anti- corruzione e anti-concussione.
Devono essere evitati errori. Qualora si verifichi una situazione problematica, essa deve essere risolta. Ciò può diventare caro, se l’impresa non ha svolto un lavoro strategico preparatorio in tempo. Il nostro scopo è quindi di posizionare l’impresa sin dall’inizio nel modo giusto: nell’ insediamento, nei rapporti collettivi con i sindacati, nel quadro generale delle numerose autorizzazioni amministrative (le licenze), dalle quali possono risultare sanzioni elevate sino alla chiusura, se incorrette.
Non temiamo un confronto diretto con grandi strutture – alcuni dei nostri migliori clienti l’hanno già fatto.
- Commercio
- Servizi
- Marittimo
- Energie rinnovabili
- Metallurgia
- Chimica
- Alimenti
L’Italian Desk offre una consulenza full service in tutti i settori rilevanti:
- Consulenza e analisi sull’insediamento dell’impresa. L’ItalienZentrum è un partner efficiente in riguardo all’analisi sull’insediamento dell’impresa
- Istituzione, modello di società
- Autorizzazioni (“licenze”)
- Consulenza sul diritto del lavoro, contratti collettivi
- Composizione contratti di lavoro
- Creazione e sviluppo di rapporti collettivi
- Leggi sulla distribuzione
- Assistenza fiscale
Si offre consulenza per:
- Redazione di tutti i tipi di contratti di lavoro;
- Assistenza nella cessazione del rapporto di lavoro, contratti di risoluzione;
- Clausole post-contrattuali e divieto di concorrenza;
- Contratti di rappresentanza di commercio/contratti d’agenzia etc.;
- Condizioni generali per contratti di lavoro secondo la nuova legislazione tedesca;
- Contratti di mediazione e di provvigione;
- Rapporti di lavoro oltreconfine;
- Accordi aziendali per l’uso di internet/E-Mail;
- Accordi collettivi ed aziendali;
- Responsabilità degli amministratori /del datore di lavoro in materia di sicurezza (T.U. 81/2008);
l’avvocato Prudentino svolge attività di perito presso i tribunali tedeschi.
Consulenza sulla responsabilità dei prodotti in Italia e Germania.
- Costituzione contrattuale
- Riduzione della responsabilità
- Accompagnamento in caso di emergenza
Nello scambio internazionale di beni e servizi è diventato sempre più importante avere a disposizione una contrattualistica aziendale adeguata e un recupero dei crediti efficiente.
Si offre assistenza e consulenza in varie materie:
- Condizioni generali di contratto;
- Condizioni generali nei contratti di lavoro aziendali;
- Scelta del diritto da applicare: legislazione italiana e tedesca;
- Convenzione di Vienna, determinazione foro competente etc.;
- Contratti di lavoro;
- Recupero crediti diritto di marchio, d’autore, intellectual propriety;
- Riconoscimento di titoli stranieri;
- Procedure esecutive;
- Diritto commerciale;
- Mediazione in lingua tedesca e italiana
Nelle relazioni economiche internazionali diventa sempre più importante non solo avere a disposizione una contrattualistica aziendale adeguata, anche su scala internazionale, ma anche disporre di un tempestivo sistema di recupero dei crediti insoluti.
Questo vale non solo per migliorare la situazione di liquidità, ma anche per minimizzare il rischio di perdita causato dalla probabile insolvenza di controparte.
Il servizio di recupero crediti si rivolge non solo ad imprese che intendono recuperare singoli crediti a rischio, ma anche ad imprese italiane che hanno l’esigenza di recuperare crediti insoluti in Germania in modo centralizzato ed organizzato.
Inoltre si offre all’impresa assistita la possibilità di ricevere un rapporto periodico e dettagliato, sullo stato di avanzamento della procedura di recupero dei crediti. Questo rapporto consiste in una relazione completa su tutti i debitori circa lo stato di recupero del credito, stato di avanzamento della pratica, prossime scadenze, somme prossime al recupero e/o già recuperate, valutazioni sulla solvibilità e affidabilità economica, etc.
Per migliorare l’efficienza del rapporto fra società assitita e studio legale, si offre consulenza, anche preventiva, per la preparazione cautelare del processo, indicazioni preventive sulla raccolta completa della necessaria documentazione etc.
Riepilogo competenze recupero credito:
- Richiesta di riscossione credito per società italiane e tedesche in Germania in casi singoli o in modo centralizzato e costituzione in mora;
- Consulenza investigativa;
- Procedimenti ingiuntivi ed esecutivi (ulteriori informazioni nel foro specializzato sulle procedure internazionali);
- Transazioni, piani di rientro, mediazione in lingua tedesca e/o italiana
Esecuzione forzata attraverso pignoramento di beni mobili, immobili, conti correnti bancari, crediti presso terzi etc.; - Assistenza nelle procedure concorsuali ed inoltre Elaborazione e controllo della contrattualistica aziendale;
- Elaborazione e controllo di condizioni generali di contratto destinate ad essere impiegate in Germania o in Italia;
“Grazie alla consulenza del l’avvocato Prudentino abbiamo ottenuto una gestione operativa che non ci saremmo mai sognati di avere di tale ampiezza.”
(Casa madre tedesca, capo paese per l’Italia, 125 filiali in Italia).
“Il fatto di aver resistito bene in 5 anni di crisi in Italia lo dobbiamo all’avvocato Prudentino”
(HR globale, 700 dipendenti in Italia).
“Mai ho imparato così velocemente così tanto sul diritto del lavoro.”
(Casa madre tedesca, 80 filiali in Italia).
“Ne vale sempre la pena parlare con il dottor Prudentino del diritto del lavoro”,
(Casa madre tedesca, gestione corrente).
“Avevamo notevoli problemi con varie autorizzazioni. Ora non ne abbiamo più.”
“Ci hanno sempre detto che in Italia non si possa fare niente e che sia sempre stato così. Non è vero.”
(casa madre tedesca, acquisizione di un’impresa).
Alcuni esempi
di consulenza
- Fare impresa in Germania In collaborazione con l’ItalienZentrum Wirtschaft + Beratung (Centro per l’Italia Commercio e Consulenza) cerchiamo il luogo ottimale per l’insediamento di un’azienda.
- Recupero creditoNel settore del vino, si notano aumenti di tentata frode ai danni dei fornitori.
- Merger italo-tedesco Dopo una fusione di imprese italo-tedesche, in seguito a problemi strutturali derivanti da culture differenti nel mondo del lavoro, abbiamo cambiato le routine operative lavoristiche per farle combaciare con le esigenze internazionali.
- Compliance in Germania Per un’impresa italiana abbiamo instaurato routine aziendali che rispettino i requisiti dettati dalla legge tedesca sulla Compliance aziendale tedesca.
German Italian Legal Network
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft
Kreatives Arbeiten ist von einem fortlaufenden Prozess begleitet, mit dem Ziel bis zur Eröffnung der Veranstaltung, Premiere oder Show einen Abschluss zu haben. Damit in dieser Phase rechtliche Fragen nicht außen vor bleiben, begleiten wir zu den allen Aspekten dieses Bereiches für alle Beteiligten. Ob Künstlervertrag, Haftungsfragen für technisch eingesetztes Personal oder die Kooperationen verschiedener künstlerischer Sparten, wir erstellen individuelle praxisnahe Lösungen.
Abgrenzung zwischen angestellter und selbstständiger Tätigkeit im Kultur- und Veranstaltungsbereich
Ein kreatives Team setzt sich im arbeitsrechtlichen Status oft aus den verschiedensten Beteiligten zusammen. Für eine Darstellung der vertraglichen Voraussetzung ist eine arbeitsrechtliche Abgrenzung erforderlich. Daraus ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen.
Gerade die Bereiche von freien Mitarbeitern beinhalten, das Risiko einer Scheinselbstständigkeit und Folgen zum Mindestlohn. Daher ist eine Abgrenzung umso wichtiger.
Insgesamt muss bei der Unterscheidung, welche arbeitsrechtliche Sachlage gegeben ist, immer auf den Einzelfall abgestellt werden. Dabei werden verschiedene allgemeine, also nicht nur für den Kultur- und Veranstaltungsbereich festgelegte Kriterien zur Abgrenzung berücksichtigt, wir unterstützen Sie bei der Abgrenzung.
Unsere Beratungsschwerpunkte im Bereich
Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft
Künstlerverträge
Welcher Regelungen müssen im vertragliche Verhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Künstler getroffen werden?
Rechtlich festgeschrieben gibt es keinen Begriff für dieses vertragliche Verhältnis, vielmehr wird eine Vielzahl von Bezeichnungen gewählt:
- Veranstaltervertrag
- Engagementvertrag
- Aufführungsvertrag
- Konzertvertrag
- Künstlervertrag
Entscheidend ist der vertragliche Inhalt dieser Regelungen. Der Künstler wird für eine besondere künstlerische Leistung unter Vertag genommen und erhält eine Vergütung dafür. Der Veranstalter muss die Leistung zur Aufführung bringen, benötigt dazu also die entsprechenden Rechte zur Nutzung und Verwertung.
Da es keine eigene gesetzliche Grundlage für diesen Vertrag gibt, richten sich die Voraussetzungen nach den allgemeinen Voraussetzungen des BGB. Neben den besonderen branchenspezifischen Gegebenheiten müssen hier sauber Abgrenzungen zwischen werkvertragsrechlichen- und dienstvertragsrechlichen Fragestellungen sortiert werden.
Gastspielverträge
Was muss geregelt werden, wenn eine inhaltliche Übergabe von ganzen Konzerten, Aufführungen oder Veranstaltungen umfasst werden soll?
Der Begriff „Gastspielvertrag“ zeigt aber noch nicht auf, was tatsächlich vereinbart wird. Ziel ist bei diesem Vertrag, ein Gesamtpaket einer künstlerischen Leistung zu erhalten.
Der Begriff Gastspieldirektion wird zwar auch in gesetzlichen Zusammenhängen der KSV (Künstlersozialversicherung) und dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten verwendet, wo in § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG auch Gastspieldirektionen als abgabepflichtige Unternehmen benannt werden, wenn deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Ziel der KSK ist jedoch die Zuordnung eines Unternehmens zur Zahlungsverpflichtung an sich, nicht die vertragliche Ausgestaltung.
Ziel dieses Vertrages ist nicht die Vermittlung eines Künstlers oder einer Aufführung, sondern der Verkauf einer Darbietung oder die Zurverfügungstellung eins bestimmten Künstlers.
Im Einzelfall birgt dieses eine Vielzahl von Fragestellungen, da Regelungen getroffen werden müssen, was genau zwischen den Parteien geschuldet wird, in welcher Form, mit wem und mit welcher inhaltlichen Gestaltung eine Veranstaltung erfolgen soll. Es werden aber auch Urheberrechte zur Nutzung von Werken vereinbart oder Bildrechte eines Künstlers übertragen werden müssen.
Im Schwerpunkt wird eine vertragliche Regelung in Form eines Werkvertrages nach § 631 BGB abgeschlossen werden. Weitere Rechtsgebiete treten hinzu. Allerdings muss der Gastspielgeber verantworten, dass die vereinbarte Leistung, z. B. die Aufführung eines Musicals, auch umgesetzt wird. Anders als bei einer Vermittlung einer künstlerischen Leistung trägt er das Haftungsrisiko.
Diese Haftung erstreckt sich auch auf die in die im Vertrag vereinbarte künstlerische Leistung. Der Künstler wird als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB bewertet.
Nutzungs- und Verwertungsrechte
In der Kultur- und Veranstaltungsbrache finden sich vielfältige Gelegenheiten, bei denen Leistungsschutz- und/oder Urheberrechte genutzt werden. Bei einer kulturellen Veranstaltung können Rechte für die Darstellung eines Bühnenwerkes, die Wiedergabe von Musikstücken, Bühnenbilder und Bildmaterial eingesetzt werden. Alle Bereiche haben Anknüpfungspunkte an diesen rechtlichen Bereich. Daneben bietet auch die Nutzung des Internets als Informationsfläche und der Möglichkeit des Austausches über die sozialen Netzwerke viele Fragestellungen.
Auch dieser Rechtsbereich ist dadurch gekennzeichnet, dass es nicht eine gesetzliche Reglung allein gibt, sondern die gesetzlichen Grundlagen aus verschiedenen Voraussetzungen zusammengesetzt sind und berücksichtigt werden müssen:
- Aufführungsrechte
Sprachwerke;
Werke der Musik;
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
- Nutzung von Bildmaterial
Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Kunst- und Urhebergesetz
- Verwertungsgesellschaften, Aufgaben der Rechtewahrnehmung
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e.V. – GEMA
Wahrnehmungsvertrag
- Verwertungsgesellschaft WORT e.V. – VG Wort
- Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH – GVL
- Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH – GÜFA
- Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH – VFF
Künstlersozialversicherung
Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von künstlerischen Berufen gibt es im System der staatlichen Sozialversicherungsleistungen besondere Absicherungen.
Grundsätzlich wird auch bei den Sozialversicherungsträgern unterschieden zwischen einer angestellten Tätigkeit und einer selbstständigen Tätigkeit. Für bestimmte Berufsgruppen sind aber gesetzliche Pflichtversicherungen aufgenommen worden, vgl. § 2 Nr. 5 SGB VI. Abweichend von der freien Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf eine Absicherung, wird hier eine gesetzliche Pflicht zur Versicherung verankert.
Die grundsätzliche Besonderheit ergibt sich, weil die selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen werden. Anders als bei anderen Berufsgruppen gibt es die Eigenheit, dass Künstler und Publizisten die Hälfte ihrer Beiträge selbst entrichten und damit annähernd so gestellt werden, wie ein angestellt Tätiger, also Arbeitnehmer.
Die weiteren Beitragsanteile werden durch einen Zuschuss des Bundes und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Versicherungspflichtiger Personenkreis
Nach § 1 KSVG werden unter den Versicherungsschutz selbstständige Künstler und Publizisten gefasst, die ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.
Sie dürften zudem im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (so genannter Mini-Job).
Typischerweise fallen unter den pflichtigen Personenkreis Autoren, Bühnenbildner, Choreografen, Designer, Dirigenten, Filmemacher, Grafiker, Journalisten, Kameraleute, Komponisten, Maler, Musiker, Lektoren, Regisseure, Schauspieler und Tänzer.
Die Festlegung, ob eine künstlerische Tätigkeit von den genannten Berufsgruppen ausgeführt wird, erfolgt nicht als Qualitätsbeurteilung des KSVG. Entscheidend ist nur, ob eine Versicherungspflicht besteht.
Zusätzlich zu der Verpflichtung zur Zahlung, trifft eine Abgabepflicht auch viele Unternehmen, die gar nicht aus dem Künstlerischen-/Veranstaltungsbereichen kommen müssen.
Zur Deckung der aus öffentlicher Hand gezahlten Beiträge sind Unternehmen, die bestimmte Leistungen verwerten, zu einer Abgabe verpflichtet. Dabei werden aufgrund der Voraussetzungen des § 24 KSVG verschiedene Gruppen der Verwertung unterschieden:
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
- Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
- Rundfunk, Fernsehen,
- Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
- Galerien, Kunsthandel,
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
- Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
Daneben werden auch Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, dazu verpflichtet, Abgaben zu zahlen.
Gerne klären wir für Sie welche Voraussetzungen Sie als Tätige oder Verwender leisten müssen.
Ihre Anprechtpartner für Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft
Entsorgungswirtschaft
Beratung und Beggleitung zur Entsorgungswirtschaft
und Abfallwirtschaft.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht vor, dass Abfälle schadlos und ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Dem Schutzgedanken für Mensch und Umwelt kommt dabei eine besonders hohe Priorität zu. Die Werte der Kreislaufwirtschaft sehen vor, Vermeiden,Verwerten, Behandeln und Beseitigen. Vielfältige Wege sind vorhanden, von Recycling, mechanisch-bilogischer Bearbeitung über thermische Behandlungen oder eine Deponierung.
Die moderne Abfallwirtschaft sieht Erfassung, Beförderung, Zwischenlagern und die stoffliche sowie eine energetische Verwertung vor. Die Akteure der Entsorgungswirtschaft sind Sammler, Beförderer, Zwischenlagere, Behandler und Deponierer, Abfallhändler und –makler, sie sind Partner der Abfallerzeuger ohne sie von der Verantwortung für ordnungsgemäße Entsorgung zu befreien.
Neben kommunalen Entsorgen liegt die Entsorgungswirtschaftswirtschaft in den Händen privater Entsorgungsfirmen. Wegen der vielschichtigen Gefahren für Umwelt und Gesundheit unterliegt die Entsorgungswirtschaft den staatlichen Aufsicht- und Ordnungsämtern.
In diesem Spannungsfeld zwischen vielen Akteuren beraten und begleiten wir in Kontroversen und offenen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.
Aktuelle Mandate
- Stilllegungsverfügung eines Entsorgungsunternehmens
Betreuung eines Betriebes zur Herstellung einer genehmigungskonformen Lage, Vermeidung von straf- und ordnungsrechtlichen Verfahren. - Beratung Krankenhaus
Erstellung eines abfallrechtlichen Konzepts für Krankenhauskette im Bereich Verpackungsverordnung und Recycling - Betreuung Abfallbeförderer
Herstellung von Unterlagen zur Unterweisung, Gefährdungsbeurteilungen und Unterlagen für den Unfallversicherungsträger. - Umweltstrafverfahren
Verfahren zur möglichen unerlaubten Abfallentsorgung mit mehreren angeklagten Geschäftsführern
Ihre Anprechtpartner für Entsorgungswirtschaft
Strategisches Arbeitsrecht
Strategische arbeitsrechtliche Beratung, Restrukturierung.
Wer den Beweis brauchte, dass strategische arbeitsrechtliche Beratung sich auszahlt, hat diesen im Frühjahr 2020 bekommen. Während die einen Unternehmen noch mit dem Betriebsrat streiten, Verträge ändern und Datenschutzrichtlinien anpassen müssen, haben die anderen schon Kurzarbeitergeld beantragt und müssen sich (man möchte traurig hinzufügen: nur noch) ums eigene Überleben kümmern. Mit der strategischen Beratung ist es wie mit dem Salz in den Speisen: man schmeckt Salz nur, wenn es fehlt.
Auch im Jahr 2022 bleiben die Herausforderungen nicht aus: Corona, Energiekrise und kriegsbedingte Unsicherheit.
Planen Sie Ihre Restrukturierung mit uns, planen Sie rechtzeitig.
Ihre Anprechtpartner für strategische Unternehmensberatung
-
Mario Prudentino
- Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht+49 (0) 40 / 41 42 55 - 112E-Mail -
Arbeitssicherheitsrecht
Arbeitssicherheitsrecht / Technisches Arbeitsrecht.
Das Arbeitssicherheitsrecht wird gern technisches Arbeitsrecht genannt. Hier geht es um die Erfüllung aller Pflichten des Arbeitgebers, die sich aus öffentlich-rechtlichen Normen ergeben.
Aktuelle Mandate
- Betreuung mittelständisches Unternehmen in der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsvereinbarungen
- Beratung für die Umsetzung der DGUV V2 und Fragen zum Bereich der ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge)
Ihre Anprechtpartner für Arbeitssicherheitsrecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Wir beraten Sie zu allen Fragestellungen rund um das Wirtschaftsverwaltungsrecht
Dieser Bereich umfasst insbesondere die Beratungen bei staatlichen Maßnahmen zur
– Gefahrenabwehr
– Wirtschaftslenkung.
Das können im Einzelnen sein:
- Fragestellungen zur „Zuverlässigkeit“ im Gewerbe- und Umweltrecht
- Genehmigungsvoraussetzungen und Erlaubnisse, z.B. im Bereich von Anlagen nach dem Bundes Immissionsschutz Gesetz, Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV, Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten – ElektroG
- Beratung zu Betreiberpflichten bei Entsorgungsfachbetrieben
Unsere Dienstleistungen können gegebenenfalls durch interdisziplinäre Kooperationspartner z.B. aus technischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereichen unterstützt werden.
Wir betreuen Sie bei Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Ihr Unternehmen und unterstützen Sie bei Anhörungsverfahren durch die öffentliche Verwaltung.
Unsere Beratungsschwerpunkte im Bereich Wirtschaftsverwaltungsrecht
Das neue GKV-Versichertenentlastungsgesetz ist verabschiedet – was bedeutet das Kindertagespflegepersonen?
Neues Gesetz für „Kleinselbstständige“
Zukünftig gilt eine neue Voraussetzung für die Beiträge bei der Krankenkasse für Selbstständige. Bisher konnte für selbständig Tätige der monatliche Beitrag für die Krankversicherung eine hohe Belastung sein. Dieses besonders für Kleiselbstständige mit einem geringen Gewinn.
Die gesetzliche Grundlage dazu ist das Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG). Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Das GKV-VEG ist ein so genanntes Artikelgesetz. Es ändert in verschiedenen Bereichen die Sozialgesetzgebung.
Versicherungsentlastungsgesetz betrifft auch Kindertagespflege
Zukünftig greift auch für Kindertagespflegepersonen dieses Versichertenentlastungsgesetz. Für Kindertagespflegepersonen galt bisher eine Sonderregel für den Beitrag bei der Krankenversicherung. Diese Regel war aber befristet und ist jetzt beendet. Voraussetzung ist, dass die Kindertagespflegeperson selbstständig tätig arbeitet.
Kindertagespflege ein Förderungsangebot
Kindertagespflege ist ein Förderungsangebot des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, bei dem von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten bis zu fünf Tageskinder betreut werden (§ 22 SGB VIII). Zum Teil findet die Tätigkeit auch in anderen geeigneten Räumen statt. Hier liegt die Entscheidungshoheit für die Ausgestaltung bei den einzelnen Bundesländern – diese haben in der Umsetzung sehr unterschiedliche Voraussetzungen gewählt.
Die Kindertagespflegepersonen, die in ihrem eigenen Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen, wie z. B. Ladengeschäften, Flächen von Sportvereinen oder Räume bei kirchlichen Trägern arbeiten, sind zumeist selbstständig tätig. Diese Bewertung gilt in allen Bundesländern.
Daraus ergibt sich die Folge, dass die Kindertagespflegeperson sich selbst um alle sozialversicherungsrechtlichen Belange kümmert. Denn mit dieser freiberuflich selbständigen Tätigkeit ist auch verbunden, dass eine Absicherung für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherungen gewählt werden muss.
Dabei stehen verschiedene Varianten zur Verfügung. Die Kindertagespflegepersonen können entweder beim Ehepartner familien- oder als Selbstständige freiwillig gesetzlich versichert sein. In einigen Fällen ist eine private Krankenversicherung abzuschließen, denn hauptberuflich Selbstständige sind nicht zwangsläufig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Sie haben die Wahl zwischen einer privaten Krankenversicherung oder dem Beitritt bei einer freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung.
Für eine Familienversicherung gelten jedoch Einkommensgrenzen, die derzeit bei 435,00 Euro monatlich Gewinn (Stand 2018) liegt. Tagespflegepersonen, die ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 435,00 Euro im Monat erzielen, müssen sich freiwillig versichern, eine Familienversicherung ist dann nicht mehr möglich.
Ausbau des Förderungsangebotes
Um eine ausreichend qualifizierte Versorgung mit Plätzen in Kindertagespflege zu erreichen, ist die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden, die neben der laufenden Geldleistung für die Betreuung auch eine Absicherung im Bereich der Kranken-, Pflegeversicherung der tätigen Personen bietet.
Mit dem im Dezember 2008 in kraftgetretenen Kinderförderungsgesetz (KiföG) wurden verschiedene Bereiche aufgegriffen, die ein bedarfsgerechtes und qualitativ hochwertigen Angebot der Betreuung für Kinder unter drei Jahren vorsahen. Das KiföG war ebenfalls ein Artikelgesetz, welches in verschiedenen Bereichen der Sozialgesetzbücher Änderungen vorsah. Unter anderem wurde dabei auch Sonderregelungen für die Krankenversicherung und -beiträge für Kindertagespflegepersonen gesetzlich verankert. Diese wurden zunächst bis 2013 befristet und schlussendlich bis Ende 2018 verlängert.
Nicht hauptberuflich selbstständig tätig
Im § 10 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) wurde damit bisher festgelegt, dass keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit anzunehmen war, wenn die Kindertagespflegeperson maximal fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreute.
Dieses war in der Regel gegeben. Kindertagespflege ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, wenn sie bezahlt, nicht im Haushalt der Eltern, über 15 Stunden und über drei Monaten ausgeführt wird. Durch den zuständige Jugendhilfeträger muss eine Erlaubnis für die Tätigkeit ausgestellt werden. Diese personengebundene Erlaubnis nach § 43 SGB VIII wird nur bei einer Eignung der Kindertagespflegeperson erteilt. Die Erlaubnis befugt dann zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
Bei fünf gleichzeitig betreuten Kindern, wurde als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitrag der Krankenkassen 1.015,00 Euro Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt und nicht wie bei anderen selbständigen Tätigen bei 2.283,50 Euro.
Folge daraus war eine Beitragsprivilegierung für eine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung, gegenüber anderen selbstständig Tätigen. Mit dem Ergebnis, ein geringerer monatlicher Beitrag. Diese Sonderstellung endete im Jahr 2018, wird aber mit dem neue Versichertenentlastungsgesetz zur Regel.
Versichertenentlastungsgesetzes
Zukünftig gilt eine neue Begründung aus den gesetzliche Voraussetzung. Eines der Hauptziele des Versichertenentlastungsgesetzes ist, die Arbeitnehmer bei ihren Beiträgen zu den Sozialversicherungen zu entlasten. Zukünftig werden die Arbeitgeber auch an den Zusatzbeiträgen beteiligt. Diese Beiträge von ca. 1 % mussten bisher von den Arbeitnehmern allein getragen werden.
Allerdings betrifft dieses nur angestellt tätige Versicherte. In Einzelfällen kann sich eine Kindertagespflegeperson auch in einem Anstellungsverhältnis befinden, dieses betrifft aber eine kleinere Gruppe der in der Kindertagespflege tätigen Personen. Diese arbeiten zumeist im Haushalt der Eltern des Tageskindes.
Bei den Kindertagespflegepersonen die von der Beendigung des privilegierten Beitrages bis zum 31.12.2018 betroffen sind, handelt es sich aber um selbstständig tätige.
Mit dem neuen Gesetz wird für alle freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen der Mindestbeitrag halbiert. Es wird damit keine Unterscheidung mehr getroffen, ob jemand als Kindertagespflegeperson arbeitet oder eine andere selbstständige Tätigkeit ausübt.
Mit der Halbierung wird verändert, das Selbstständige, die unterhalb der bisher hohen Mindestbemessungsgrenze verdient haben, nun die geringe Bemessungsgrenze von 1.038,33 Euro (ab 1.1.2019) Arbeitseinkommen als Berechnungsgrundlage für ihren Krankenkassenbeitrag nutzen. Der nun neu zu Grunde gelegte Betrag von 1.038,33 Euro Arbeitseinkommen wird von mehr Selbstständigen – ebenfalls in der Kindertagespflege – auch tatsächlich erreicht.
Außerdem werden selbstständige anders belastet, als Angestellte, die sie ihre Beiträge nicht mit einem Arbeitgeber teilen können, sondern komplett selbst zahlen (bisher bis 2018: 14,6% + Zusatzbeitrag).
Durch die Absenkung der Bemessungsgrundlage verringert damit die monatliche Belastung für selbstständig tätig mit einem geringerem Arbeitseinkommen.
Gleich bleibt, wer über dem Mindestbemessungsbetrag von 1.038,33 Euro Einkünfte erzielt muss den Krankenkassenbeitrag auf diesen Betrag berechnen.
Rechenbeispiel
Als Grundlage zur Bemessung des Mindestbeitrags wird ab 2019 auf den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße halbiert.
Die Bezugsgröße auf Grund, der die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wird, kann jährlich neu angepasst werden. Der derzeitige Stand wäre wie folgt zu berechnen.
Als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wurde bisher ein Betrag von 2 283,75 Euro berechnet:
2.283,75 € x 14,6 % (Beitrag zur Krankenversicherung) = 333,34 € monatlicher Beitrag
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wohl mit 1.038,33 €:
1.038,33 € x 14,6 % (mit Beitrag Krankengeld) = 151,60 €
In den 14,6 % des Beitrages zur Krankenversicherung wäre auch das Krankengeld enthalten, andernfalls wäre die Berechnungsgrundlage 14 %.
1.038,33 € x 14,0 % (ohne Beitrag Krankengeld) = 145,37 €
Zusätzlich wird dann noch der Beitrag zur Pflegeversicherung berechnet.
Neue Regelung bietet Krankengeld
Es gibt noch weitere Veränderungen. Durch die bisher geltende Sonderregelung wurde Kindertagespflege als nebenberufliche selbstständige Tätigkeit – unabhängig von den tatsächlich in der Woche geleisteten Arbeitsstunden – eingestuft. Als Folge daraus ergab sich, dass kein Anspruch auf Krankengeld gegeben war, es fehlte an der hauptberuflich ausgeübte Selbstständigkeit. Mit dem neuen Gesetz ändert sich dieses zugunsten der Kindertagespflegepersonen, sie sind hauptberuflich tätig und können damit Krankengeld beantragen.
Der Anspruch auf eine Absicherung mit gesetzlichem Krankengeld ist eine Wahloption. Der Versicherte kann dieses freiwillig beantragen. Krankengeld sichert bei Arbeitsunfähigkeit ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit ab. Es kann auch eine kürzere Zeit ab wann eine Zahlung erfolgen soll vereinbart werden.
Mit der Option für Krankengeld wird Kindertagespflege nun anderen Selbstständigen gleichgestellt.
Mögliche Folgen für die Familienversicherung
Neben der Einkommensgrenze darf bei einer Familienversicherung die Tätigkeit nicht hauptberuflich im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben werden. Die Krankenversicherungen gehen in der Regel bei einer Tätigkeit von über 18 Stunden in der Woche von einer Hauptberuflichkeit aus, ob dieses auch wieder auf Kindertagespflege angewendet wird ist derzeit noch offen.
Bei einer angestellten Tätigkeit liegt die Einkommengrneze bei 450,00 Euro im Monat, betrifft also die Tätigkeit mit einem so genannten Mini-Job.
Regeln auch für andere soziale Berufsgruppen
Da sich das Versichertenentlastungsgesetzes gerade nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe bezieht, sondern auf den Status als Selbstständiger abstellt, greift es auch für andere Berufsgruppe. Das neue Gesetz kann damit auch von Nutzen sein für andere selbstständige Tätigkeiten in sozialen Berufen wie selbstständige Lehrer/innen, Erzieher/innen oder im Coaching Bereichen.
Fazit
Mit dem Versichertenentlastungsgesetz ergibt sich eine deutliche Entlastung im monatlichen Krankenkassenbeitrag, wenn geringe Einkünfte erzielt werden. Für die Kindertagespflege ergibt sich Rechtssicherheit, weil diese Berechnung nicht mehr befristet ist. Außerdem besteht ein Anspruch ein Krankengeld.
Isgard Rhein
Ihre Anprechtpartner für Wirtschaftsverwaltungsrecht
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Italienisches Recht.
Wir beraten deutsche Unternehmen und Entscheider, die in Italien engagiert sind, zu allen Fragen des italienischen Wirtschaftsrechts, insbesondere zum italienischen Arbeits- und Arbeitssicherheitsrecht, Markteintritt, Produkthaftung, Haftungsreduzierung, Optimierung der operativen Führungsstrukturen (Board-Gestaltung) unter Berücksichtigung der Compliance-Anforderungen in Italien.
Bei der Begleitung von ausländischen Unternehmen beim Markteintritt in Italien liegt der Schwerpunkt der Beratung in der langfristig angelegten strategischen Beratung, in der Begleitung von Entscheidern und in der langfristig operativen Beratung.
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Um unseren Kunden umfassend auch in sonstigen Bereichen beraten zu können, kooperieren wir mit dem ItalienZentrum Wirtschaft + Beratung GmbH.
German Italian Legal Network – unsere Kompetenzen
Wir vertreten Unternehmen aus Deutschland und Italien in den Branchen Handel, Dienstleistungen, Maritim, Medizin, Metall, Chemie mit Personaldecken von 1-3000 Mitarbeiter und Bilanzsummen bis 1,3 Mrd. Euro.
Wir bieten für unsere Kunden das, was diese für den deutschen Bereich als selbstverständlich ansehen, aber in internationalen Zusammenhängen eher selten bekommen:
- Besprechung der Materie in deutscher Sprache,
- Keine Brückensprache, kein Transferverlust durch Übersetzungen,
- Kein transfer-Verlust durch Einschaltung von Brückenkanzleien in Italien,
- Gemeinsame Rechtskultur als Hintergrund
- Direkte Bearbeitung des italienischen Rechts durch den Sachbearbeitenden Rechtsanwalt und Austausch in deutscher Sprache,
- 360°-Versorgung: Rechtsberatung, strategische Beratung, Risk-Assessment, Standortanalyse, Staff-Coaching, Unternehmensintegration, Korruptionsberatung, Beratung gegen Amtserpressung.
Fehler müssen vermieden werden, und wenn problematische Situationen eintreten, dann müssen sie gelöst werden.
Das kann teuer sein, wenn das Unternehmen nicht rechtzeitig strategische Vorarbeit geleistet hat.
Wir sprechen also darüber, das Unternehmen von Anfang an richtig zu positionieren: im Standort (Standortanalyse), in den kollektiven Beziehungen mit den Gewerkschaften, im Gesamtbild der behördlichen Genehmigungen (licenze), die in Italien zahlreich sind und bei kleinsten Fehlern hohe Sanktionen bis hin zur Betriebsschließung nach sich ziehen können.
Wir fürchten keinen direkten Vergleich mit großen Strukturen – einige unserer besten Kunden haben ihn schon gemacht.
- Handel
- Dienstleistungen
- Maritim
- Erneuerbare Energien
- Metall
- Chemie
- Lebensmittel
- Verkauf von Wertsachen (polizeirechtliche Genehmigungen, Verkaufsgenehmigungen, Genehmigung Goldverkauf, Genehmigung Schmuckverkauf)
Der Italian desk bietet Full Service-Beratung in allen Relevanten Bereichen
- Standortberatung und Standortanalyse. Bei der Standortanalyse haben wir mit dem ItalienZentrum einen leistungsfähigen Partner
- Gründung, Gesellschaftsform
- Genehmigungen („licenze“)
- Arbeitsrechtliche Beratung, Tarifverträge, Arbeitsvertrags-gestaltung
- Auf- und Ausbau der kollektiven Beziehungen
- Vertriebsrecht
- Steuerberatung
Seit nunmehr fast 2 Jahrzehnten beraten wir deutsche Unternehmen, die in Italien engagiert sind, mit einem bundesweit herausragenden arbeitsrechtlichen italienischen Schwerpunkt. Dabei bieten wir Full Service zum Arbeitsrecht inklusive Prozesstätigkeit in ganz Italien an.
- Full Service Arbeitsrecht in Italien
- kollektive Beziehungen inklusive Tarifvertragsverhandlungen
- Prozessführung in Italien
- Lohnbuchhaltung bis zu 4-stelliger Personalanzahl.
Herr Rechtsanwalt Prudentino ist als Gutachter für das italienische Arbeitsrecht in Deutschland anerkannt und Beirat der Zeitschrift Compliance Berater.
Weitere Inhalte zum italienischen Arbeitsrecht: “Das italienische Arbeitsrecht“.
- Beratung zur Koordinierung mit den Arbeitssicherheitsbeauftragten in internationalen Konzernen;
- Bearbeitung Compliance im Bereich Arbeitssicherheit;
- Verträge zur Bennenung von CSP/CSE (Coordinatore della Sicurezza in fase di Progetto CSP ed Esecuzione CSE = Sicherheitskoordinator für die Planungs- und Entwicklungsphase) während der Bauphase;
- Beratung bei der Abfassung von Compliance-Regeln für die Arbeitssicherheit;
- Beratung zur Geschäftsführer- und Vorstandshaftung;
- Verträge mit RSPP (Responsabile Servizio Prevenzione Protezione = interner oder externer Sicherheitsbeauftragter) zum laufenden Betrieb;
- Koordinierung mit dem RlS (Rappresentante per la sicurezza aziendale = arbeitnehmerseitiger Sicherheitsbeauftragter);
- Backup-Gutachten zur Unternehmens- und Vorstandshaftung;
- Arbeitsrechtliche Supervision.
Beratung zur Produkthaftung in Deutschland und Italien.
- Vertragsgestaltung
- Haftungsreduzierung
- Begleitung im Ernstfall
„Wir haben durch die Beratung von Herrn Prudentino Gestaltungsmacht erhalten, die wir in dieser Form niemals in Italien vermutet hätten“
(Deutsche Konzernmutter, Länderchef Italien, 125 Filialen in Italien).
„Das wir bislang so gut durch 5 Jahren Krise in Italien gekommen sind, haben wir Herrn Prudentino zu verdanken“
(Deutsche Konzernmutter, HR global, 700 Mitarbeiter in Italien).
„Ich habe noch nie so schnell so viel besser das italienische Arbeitsrecht verstanden“
(Deutsche Konzernmutter, 80 Filialen in Italien).
„Es lohnt sich immer, mit Herrn Prudentino über das italienische Arbeitsrecht zu sprechen“,
(Deutsche Konzernmutter, laufendes Geschäft).
„Wir hatten erhebliche Probleme mit den verschiedenen Genehmigungen in Italien. Jetzt haben wir keine mehr.“
„Uns wurde immer gesagt, man könne in Italien nichts machen, das sei schon immer so gewesen. Das stimmt nicht.“
(Deutsche Konzernmutter, Unternehmenskauf)
Aktuelle Mandate
- Eröffnung und Schließung von Standorten
Für verschiedene deutsche Unternehmen haben wir diverse Filialen geschlossen und eröffnet. - Standortberatung
Für ein deutsches Unternehmen klärten wir zusammen mit dem ItalienZentrum Wirtschaft + Beratung (www.italien-zentrum.de) welcher Standort in Italien der vorteilhafteste ist. - Kreditsicherung in Italien
Wir klärten für ein deutsches führendes Unternehmen die Möglichkeiten, Kredite in Italien abzusichern. - Interne Ermittlungen „Sexuelle Belästigung“
Für ein deutsches Unternehmen mit italienischen Niederlassungen haben wir interne Ermittlungen im Bereich „sexuelle Belästigungen“ durchgeführt, Strafverfahren eingeleitet, arbeitsrechtlich reagiert und neue Unternehmensrichtlinien durchgesetzt. - Betriebsrenten Italien
Fragestellung zum italienischen Betriebsrentenrecht für 3000 Mitarbeiter, Risk assessment. - Interne Ermittlungen „Spesenbetrug“
Für ein deutsches Unternehmen mit italienischen Niederlassungen haben wir interne Ermittlungen im Bereich „Spesenbetrug“ durchgeführt, Strafverfahren eingeleitet, arbeitsrechtlich reagiert und neue Unternehmensrichtlinien durchgesetzt. - Markteintritt Lebensmittelbranche
Für ein deutsches Unternehmen prüfen wir die Voraussetzungen für den Markteintritt.
Ihre Ansprechpartner für German Italian Legal Network
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
+49 (0) 40 / 41 42 55 - 112
E-Mail: prudentino@prpsl.de
Tel. +49 (0) 40 / 41 42 55 - 112
E-Mail: italian-desk@prpsl.de
Tel.+49 (0) 40 / 41 42 55 - 112
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Arbeitsrecht
Sicher im Arbeitsrecht.
Arbeitsrecht zählt zu den zentralen rechtlichen Themen eines Unternehmens. Dabei sind wir Ansprechpartner für deutsche und internationale Unternehmen in allen Aspekten des Individual- und Kollektivarbeitsrechts in Deutschland und Italien. Wir vertreten Sie bei Verhandlungen mit Arbeitnehmern, Betriebsräten und Gewerkschaften sowie vor den deutschen und Italienischen Arbeitsgerichten in allen Instanzen.
Für Streitigkeiten in Deutschland mit Bezug zum italienischen Recht bietet der Italian Desk komfortable, schnelle Lösungen und eine herausragende Expertise.
Unsere Kompetenzen im Bereich Arbeitsrecht
- Erstellung und Beendigung von Arbeitsverträgen
- Anstellungsverträge mit Geschäftsführern und Vorständen
- Restrukturierungen, Betriebsübergänge, Outsourcing
- Arbeitsrechtliche Strategieberatung
- Verteidigung bei Haftungsfragen von Vorständen uns Entscheidern in der betrieblichen Altersversorgung
- Arbeitsrechtsstreitigkeiten und Vermeidungsstrategien
- Einrichtung von Arbeitszeitkonten
- Arbeitnehmerbeteiligungsmodelle / Stock-Option-Pläne
- arbeitsrechtliche Begleitung bei der bilanzielle Auslagerung von Pensionsverpflichtungen durch Contractual Trust Agreements (CTA)
- Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Teilzeit oder Altersvorsorge
- Betriebsverfassungsrecht
- Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsrechtliche Transaktionsberatung bei Unternehmenskauf und Verschmelzungen
- Betriebsstilllegungen und -verlagerungen
Aktuelle Mandate
- Sanierung eines deutschen Unternehmens, das energiepreisbedingt einige Abteilungen geschlossen hat.
- Arbeitsrecht in Italien
Beratung bei der arbeitsrechtlichen Restrukturierung einer Tochtergesellschaft in Italien. - Standardisierung Arbeitsverträge
Überprüfung und Herstellung optimaler arbeitsrechtlicher Vertragslage bei einem mittelständischen Automobilzulieferer - Interne Ermittlung
Durchführung interner Ermittlung wegen Untreue durch mehrere Mitarbeiter zu Lasten eines Unternehmens aus der Lebensmittelindustrie
Ihre Anprechtpartner für Arbeitsrecht
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Mario Prudentino
- Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht+49 (0) 40 / 41 42 55 - 112E-Mail -
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